Steuerliche Betrachtung

Interview mit Herrn Jörg Just (Steuerberater und Geschäftsführer der Just Steuerberatungsgesellschaft mbH)

Frage: Was muss ich nach Erwerb der Photovoltaik-Einzelanlage tun?

Auch als Privatperson werden Sie aus steuerlicher Sicht zum „Unternehmer“. Der Betrieb der Photovoltaik-Einzelanlage wird vom Finanzamt wie ein „Gewerbebetrieb“ behandelt. Daher ist eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, in welcher Sie den Erwerb und Betrieb der Anlage mitteilen. Je nach Finanzamt – leider gibt es hier noch keine bundeseinheitliche Vorgehensweise der Finanzämter – erhalten Sie einen Fragebogen übersandt. Die Angaben in diesem Fragebogen sind sehr wichtig, gerne können wir den ganzen Vorgang für Sie übernehmen. Nach Eingang des Fragebogens beim Finanzamt erhalten Sie eine Steuernummer für den Betrieb der Photovoltaik-Einzelanlage zugeteilt. Nun kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden, mit der Sie die beim Kauf der Anlage ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.

Frage: Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Finanzamt?

Im Jahr des Erwerbs sowie im nächstfolgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim Finanzamt einreichen. In diesen Voranmeldungen müssen die Einspeisevergütungen an das Finanzamt gemeldet und die Mehrwertsteuer abgeführt werden.

Frage: Wie wirkt sich die PV-Einzelanlage auf meine Steuerbelastung aus?

Hier muss man zunächst unterscheiden zwischen der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) und der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer von derzeit 19% fällt auf die Einspeisevergütung an und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür erhalten Sie die Umsatzsteuer, die aus den Kosten für die Anlage Ihnen in Rechnung gestellt wird, vom Finanzamt zurück. Die Umsatzsteuer ist bei Ihnen ein durchlaufender Posten, der daher in den Kalkulationen auch nicht berücksichtigt wird. Das Thema Gewerbesteuer ist schnell abgehandelt. Hier gibt es einen Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr. Es wird daher keine Gewerbesteuer anfallen. Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn aus dem Betrieb der Anlage zu Ihren anderen Einkünften hinzugezählt, ein Verlust wird von Ihren anderen Einkünften abgezogen. Die Besteuerung erfolgt dann mit Ihrem individuellen Steuersatz. Gerne können wir Ihnen individuell berechnen, welche steuerliche Auswirkung sich bei Ihnen ergibt.

Frage: Wie ermittelt sich der Gewinn?

Ganz einfach: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Die Einnahmen sind die Einspeisevergütungen, die Sie erhalten. An Ausgaben gibt es zum einen die laufenden Ausgaben für den Betrieb der Anlage, zum anderen die Zinsen aus der Finanzierung der Anlage. Und dann natürlich die Abschreibung der Anschaffungskosten. Auch die Kosten für den Steuerberater – sofern gewünscht – können geltend gemacht werden.

Frage: Welche Abschreibung kann ich geltend machen?

Die Anlage wird linear auf 20 Jahre abgeschrieben. Das heißt 5% der Anschaffungskosten der Anlage können jährlich als Ausgabe geltend gemacht werden. Eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit gibt es durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung (siehe nachfolgende Erläuterungen): Der Investitionsabzugsbetrag kann sogar schon im Jahr vor der Investition gebildet werden. Hierbei können bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten der Anlage von Ihren anderen Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Investitionsabsicht anhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschlag, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder Bestellung im Jahr der Inanspruchnahme dieses Investitionsabzugsbetrags erfolgt ist. Die Abschreibung nach der Anschaffung erfolgt dann aber nur noch aus den um den Investitionsabzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten. Die Steuerentlastung wird also vorgezogen, wodurch Sie einen Finanzierungsvorteil haben. In einer Prognoserechnung kann die Abschreibung individuell für Sie optimal berechnet werden. Außerdem können Sie in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung bis zu insgesamt 20% der (gegebenenfalls um den Investitionsabzugsbetrag geminderten) Anschaffungskosten geltend machen. Diese Sonderabschreibung kann auch ohne Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden. Auch hier können wir gerne eine individuelle Prognoserechnung für Sie erstellen. Insgesamt gesehen – also lineare Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – werden im Zeitraum von 20 Jahren 100% der Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage steuerlich als Ausgabe berücksichtigt.

Frage: Wie sieht die Berechnung an einem konkreten Beispiel aus?

In dem Berechnungsbeispiel gehe ich von Anschaffungskosten für die Photovoltaik-Einzelanlage in Höhe von 100.000 EUR aus, als Ihren persönlichen Steuersatz nehme ich 40% an. Um die Auswirkung für volle Kalenderjahre zu haben, unterstelle ich zur Vereinfachung eine Lieferung am 1.1. des Jahres 2. Die anfallenden Steuerberatungskosten sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Jahr 1:

Investitionsabsicht, Kauf aber erst im Jahr 2

Investitionsabzugsbetrag: 100.000 EUR x 50%– 50.000 EUR
Minderung des zu versteuernden Einkommens– 50.000 EUR
Steuerersparnis: 50.000 EUR x 40% Steuersatz20.000 EUR

Jahr 2:

Kauf der PV-Einzelanlage am 1.1.
Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung: 50.000 EUR (100.000 EUR abzüglich Investitionsabzugsbetrag)

Einnahmen jährlich6.738 EUR
Pacht + Betriebskosten jährlich– 1.667 EUR
Zinsen bei 70%-Finanzierung (4% nominal)– 2.800 EUR
Sonderabschreibung 50.000 EUR x 20%– 10.000 EUR
lineare Abschreibung 50.000 EUR x 5%– 2.500 EUR
Minderung des zu versteuernden Einkommens– 10.229 EUR
Steuerersparnis: 10.229 EUR x 40% Steuersatz4.092 EUR

Jahr 3:

Einnahmen jährlich6.738 EUR
Pacht + Betriebskosten jährlich– 1.667 EUR
Zinsen bei 70%-Finanzierung (4% nominal)– 2.663 EUR
lineare Abschreibung 50.000 EUR x 5%– 2.500 EUR
Minderung des zu versteuernden Einkommens– 92 EUR
Steuerersparnis: 92 EUR x 40% Steuersatz37 EUR
Steuerersparnis insgesamt in den ersten 3 Jahren24.128 EUR